Die Spätschicht ist die unauffälligste der drei Schichtlagen: kein Nachtzuschlag, keine arbeitsmedizinische Untersuchung, keine Sonderregeln – scheinbar. Tatsächlich entscheidet sie darüber, ob der Lagenwechsel die Ruhezeit hält, ob ein Zuschlag steuerfrei bleibt und wer im Team abends überhaupt eingeplant werden darf.
Von Dr. Katharina Müller · 15. September 2026 · Quellen am Seitenende
Kurz beantwortet: Die Spätschicht ist die zweite Lage im Zwei- oder Dreischichtbetrieb und liegt in den meisten Betrieben zwischen 14 und 22 Uhr; eine gesetzliche Uhrzeit gibt es nicht. Sie ist keine Nachtarbeit, solange nicht mehr als zwei Stunden in die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr fallen (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG) – die Regeln des § 6 ArbZG greifen also erst bei einem Schichtende nach 1 Uhr. Einen gesetzlichen Spätschichtzuschlag gibt es nicht; er entsteht nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag und ist nach § 3b EStG nur für die Stunden ab 20 Uhr bis zu 25 Prozent steuerfrei. Planerisch zählt vor allem eines: Auf eine Spätschicht bis 22 Uhr darf keine Frühschicht um 6 Uhr folgen, weil die elf Stunden Ruhezeit nach § 5 ArbZG fehlen.
Das Arbeitszeitgesetz kennt den Begriff nicht. Es definiert Nachtzeit und Nachtarbeit, alles andere ergibt sich aus dem Schichtmodell des Betriebs.
Im Zweischichtbetrieb teilen sich Früh- und Spätschicht einen Betriebstag von rund 16 Stunden, im Dreischichtbetrieb liegt die Spätschicht zwischen Früh- und Nachtschicht. Ihre Lage folgt deshalb aus dem Ende der Frühschicht: Beginnt diese um 6 Uhr und dauert acht Stunden, startet die Spätschicht um 14 Uhr und endet um 22 Uhr. Betriebe mit längeren Übergaben oder unbezahlten Pausen dehnen das auf 22:15 oder 22:30 Uhr; Betriebe mit Ladenschluss richten sich nach der Öffnungszeit.
| Bereich | Übliche Spätschicht | Bezeichnung | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Produktion, Logistik | 14:00–22:00 Uhr (mit Pause bis 22:30) | Spätschicht, S | Übergabe an Nachtschicht oder Betriebsschluss; im Dreischichtbetrieb folgt die Nacht ab 22 Uhr |
| Pflege, Klinik | ca. 13:00/13:30–21:00/21:30 Uhr | Spätdienst, SD | Überlappung mit dem Frühdienst für die Übergabe; Nachtdienst ab 21 Uhr |
| Einzelhandel | 13:00/14:00–20:00 oder 22:00 Uhr | Spätschicht, Schließdienst | Ende richtet sich nach dem Ladenschluss; Kassenabschluss verlängert oft um 15 bis 30 Minuten |
| Gastronomie | 16:00–24:00 Uhr oder länger | Spätdienst, Abenddienst | Endet oft nach 23 Uhr – dann zählt jede Stunde in der Nachtzeit; ab mehr als zwei Stunden ist es Nachtarbeit |
| Sicherheitsdienst, Verkehr | 14:00–22:00 oder 16:00–24:00 Uhr | Spätschicht, Mitteldienst | Zwölfstundenmodelle kennen keine Spätschicht, sondern nur Tag und Nacht |
Die Begriffe Spätschicht und Spätdienst meinen dasselbe; „Schicht" ist im gewerblichen Bereich üblich, „Dienst" in Pflege, Klinik und öffentlichem Dienst. Wo die Spätschicht im Dreischichtbetrieb liegt und wie die Rotation aussieht, zeigt der Beitrag zum 3-Schicht-System; die Variante ohne Nacht behandelt das 2-Schicht-System.
Der wichtigste rechtliche Punkt ist die Abgrenzung zur Nachtarbeit, denn an ihr hängen Ausgleichsanspruch, arbeitsmedizinische Untersuchung und der verkürzte Ausgleichszeitraum des § 6 ArbZG.
Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist nach § 2 Abs. 4 jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr (§ 2 Abs. 5). Für die Spätschicht ergibt sich daraus eine einfache Tabelle:
| Schichtende | Stunden in der Nachtzeit (ab 23 Uhr) | Nachtarbeit? | Folge |
|---|---|---|---|
| 22:00 Uhr | 0 | Nein | Keine Regel des § 6 ArbZG anwendbar |
| 23:30 Uhr | 0,5 | Nein | Keine Nachtarbeit; ein tariflicher Nachtzuschlag kann trotzdem greifen |
| 1:00 Uhr | 2,0 | Nein | Genau zwei Stunden sind nicht „mehr als zwei Stunden" |
| 1:30 Uhr | 2,5 | Ja | § 6 ArbZG: Ausgleich nach Abs. 5, Untersuchung nach Abs. 3, Monatsausgleich nach Abs. 2 |
| Bäckerei, Ende 0:30 Uhr | 2,5 (Nachtzeit ab 22 Uhr) | Ja | Wie oben – die Branche verschiebt die Nachtzeit um eine Stunde nach vorn |
Wichtig ist die Unterscheidung von tariflichen Definitionen. Der TVöD etwa legt in § 7 Abs. 5 die Nachtarbeit auf die Zeit von 21 bis 6 Uhr und zahlt nach § 8 Abs. 1 für jede Stunde darin 20 Prozent Zeitzuschlag – ein Spätdienst bis 21:30 Uhr löst dort also bereits einen tariflichen Nachtzuschlag aus, ohne Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu sein. Beides läuft nebeneinander: Der Tarifvertrag regelt Geld, das Gesetz regelt Gesundheitsschutz.
Ein Anspruch auf einen Spätschichtzuschlag steht in keinem Gesetz. Das Arbeitszeitgesetz kennt in § 6 Abs. 5 nur den Ausgleich für Nachtarbeit – und die beginnt, wie gezeigt, nach der Spätschicht.
Zuschläge für die Spätschicht entstehen ausschließlich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Die Bandbreite ist groß: Manche Tarifverträge zahlen einen prozentualen Zuschlag ab einer festen Uhrzeit, andere eine pauschale Schichtzulage je Monat, wieder andere gar nichts für die Spätlage und erst für die Nacht. Der öffentliche Dienst zahlt nach § 8 TVöD neben den Zeitzuschlägen eine monatliche Schichtzulage für Schichtarbeit und eine höhere Wechselschichtzulage, wenn regelmäßig Nachtschichten enthalten sind; die Beträge wurden mit der Tarifrunde 2025 angehoben. Für alle anderen Bereiche gilt: Verbindlich ist nur der konkret anwendbare Tarifvertrag – Angaben aus dem Internet ersetzen den Blick in den Text nicht.
Wird ein Zuschlag gezahlt, ist ein Teil davon steuer- und beitragsfrei – aber nur zu den Zeiten, die § 3b EStG als Nachtarbeit definiert, und die beginnen um 20 Uhr, nicht um 23 Uhr:
| Zeitraum | Steuerfreier Zuschlag (§ 3b EStG) | Bedeutung für die Spätschicht 14–22 Uhr |
|---|---|---|
| 20:00–6:00 Uhr | bis 25 % des Grundlohns | Zwei Stunden (20–22 Uhr) können steuerfrei bezuschlagt werden |
| 0:00–4:00 Uhr bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr | bis 40 % des Grundlohns | Nicht betroffen |
| Sonntag | bis 50 % | Sonntags-Spätschicht: 50 % für alle Stunden, ab 20 Uhr zusätzlich 25 % |
| Gesetzliche Feiertage | bis 125 % (Weihnachten, 1. Mai: 150 %) | Feiertags-Spätschicht entsprechend |
Der Grundlohn, auf den sich die Prozentsätze beziehen, ist steuerlich auf 50 Euro je Stunde begrenzt, sozialversicherungsrechtlich auf 25 Euro. Und die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Zuschlag für tatsächlich geleistete Stunden gezahlt wird – Pauschalen ohne Abrechnung nach Stunden sind steuerpflichtig, sofern sie nicht als Abschlag mit späterer Einzelabrechnung behandelt werden. Für den Schichtplan heißt das: Die Stunden nach 20 Uhr müssen je Person und Tag nachvollziehbar sein, sonst kann die Lohnabrechnung sie nicht sauber trennen.
Im Dreischichtbetrieb reißt die Ruhezeit selten in der Nacht, sondern am Übergang aus der Spätschicht. § 5 Abs. 1 ArbZG verlangt nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit mindestens elf ununterbrochene Stunden Ruhe.
| Übergang | Ende → Beginn | Ruhezeit | Zulässig? |
|---|---|---|---|
| Früh → Spät (nächster Tag) | 14:00 → 14:00 | 24 h | Ja |
| Spät → Nacht (nächster Tag) | 22:00 → 22:00 | 24 h | Ja |
| Spät → Früh (nächster Tag) | 22:00 → 6:00 | 8 h | Nein – auch nicht mit Verkürzung auf zehn Stunden nach § 5 Abs. 2 |
| Spät → Früh mit freiem Tag dazwischen | 22:00 → 6:00 am übernächsten Tag | 32 h | Ja |
| Nacht → Früh (nach Freitag) | 6:00 → 6:00 nach freiem Tag | 48 h | Ja |
Daraus folgt die Grundregel der Vorwärtsrotation: Früh, dann Spät, dann Nacht, dann frei. Der einzige unzulässige Direktwechsel im Achtstundenmodell ist der von Spät auf Früh – und genau er entsteht am häufigsten bei kurzfristigen Tauschwünschen, weil Beschäftigte gern die Frühschicht am Freitag nehmen, um das Wochenende zu verlängern. Jeder Tausch, der eine Spätschicht vor eine Frühschicht setzt, muss deshalb geprüft werden, bevor er freigegeben wird; wie das geordnet abläuft, beschreibt Schichttausch organisieren.
Arbeitswissenschaftlich gilt die Spätschicht als die körperlich verträglichste Lage: Der Schlaf bleibt in der Nacht, der Rhythmus wird nicht verschoben. Ihre Belastung ist sozialer Natur – Abende mit Familie, Vereine, Kinderbetreuung und der Kontakt zu Menschen mit Normalarbeitszeit fallen weg. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt deshalb kurze Rotationszyklen mit wenigen gleichen Schichten in Folge und die Vorwärtsrotation; Dauerspätschicht ist rechtlich zulässig, sollte aber nur auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen eingeplant werden. Die gesundheitliche Seite insgesamt behandelt Schichtarbeit und Gesundheit.
Wie verbreitet Abendarbeit ist, zeigt der Mikrozensus: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts arbeiteten 2025 rund 14,4 Prozent der Erwerbstätigen ständig oder regelmäßig abends zwischen 18 und 23 Uhr, 4,3 Prozent nachts zwischen 23 und 6 Uhr. Die Spätschicht ist damit die weitaus häufigere Lage außerhalb der Normalarbeitszeit.
Bei der Besetzung der Spätschicht greifen zwei Schutzgesetze, die in der Planung oft erst auffallen, wenn der Plan schon steht.
§ 14 Abs. 1 JArbSchG erlaubt die Beschäftigung Jugendlicher nur zwischen 6 und 20 Uhr. Eine Spätschicht bis 22 Uhr ist damit für Auszubildende unter 18 grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen gelten für Jugendliche über 16 (§ 14 Abs. 2): bis 22 Uhr im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, bis 23 Uhr in mehrschichtigen Betrieben, bis 21 Uhr in der Landwirtschaft. Ein Produktionsbetrieb mit Früh- und Spätschicht darf einen 17-jährigen Auszubildenden also in der Spätschicht bis 22 Uhr einsetzen, ein Einzelhändler mit Ladenschluss um 22 Uhr nicht. Und in jedem Fall gilt § 14 Abs. 4: Beginnt der Berufsschulunterricht am nächsten Tag vor 9 Uhr, ist am Vortag um 20 Uhr Schluss. Dazu kommen die Fünftagewoche (§ 15) und die Höchstarbeitszeit von acht Stunden am Tag (§ 8 JArbSchG).
§ 5 Abs. 1 MuSchG verbietet die Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr. Bis 22 Uhr ist sie nur zulässig, wenn die Frau sich ausdrücklich bereit erklärt, nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht, Alleinarbeit ausgeschlossen ist und die Aufsichtsbehörde im Verfahren nach § 28 MuSchG nicht widersprochen hat. Eine Spätschicht bis 22 Uhr ist für Schwangere also kein Selbstläufer; ohne das Verfahren endet ihr Einsatz um 20 Uhr. Dazu kommen die Ruhezeit von elf Stunden und das Verbot von Mehrarbeit über 8,5 Stunden täglich (§ 4 MuSchG).
| Personengruppe | Spätschicht bis 22 Uhr | Grundlage |
|---|---|---|
| Jugendliche unter 16 | Nein, nur bis 20 Uhr | § 14 Abs. 1 JArbSchG |
| Jugendliche 16–17 im mehrschichtigen Betrieb | Ja, bis 23 Uhr | § 14 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG |
| Jugendliche 16–17 im Einzelhandel | Nein, nur bis 20 Uhr | § 14 Abs. 1 JArbSchG (keine Ausnahme) |
| Jugendliche vor einem Berufsschultag mit Beginn vor 9 Uhr | Nein, nur bis 20 Uhr | § 14 Abs. 4 JArbSchG |
| Schwangere und Stillende | Nur 20–22 Uhr mit Verfahren nach § 28 MuSchG | § 5 Abs. 1 MuSchG |
| Nachtarbeitnehmer mit Umsetzungsanspruch | Ja – die Spätschicht ist ein Tagesarbeitsplatz | § 6 Abs. 4 ArbZG |
Der letzte Punkt ist für die Planung nützlich: Wer nach § 6 Abs. 4 ArbZG aus gesundheitlichen oder familiären Gründen einen Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz hat, kann in der Spätschicht weiterarbeiten. Sie ist rechtlich Tagarbeit.
Weil die Spätschicht sozial belastet, aber nicht bezuschlagt wird, entsteht in vielen Teams ein Ungleichgewicht: Eltern mit Kinderbetreuung wollen früh, Studierende und Pendler wollen spät, und wer nichts sagt, bekommt, was übrig ist. Drei Regeln halten die Verteilung nachvollziehbar.
Erstens: Spätschichten je Person zählen. Nicht nur Nachtschichten, auch Spätlagen sollten je Planungszeitraum ausgewiesen werden – als absolute Zahl und im Verhältnis zur Vertragsarbeitszeit. Teilzeitkräfte dürfen nicht überproportional in den unbeliebten Lagen landen; das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für die Schichtlage.
Zweitens: Präferenzen erfassen, nicht erraten. Wer dauerhaft Spätschicht wünscht, entlastet das Team – aber die Präferenz muss dokumentiert und widerrufbar sein. Wie Wunschschichten geordnet vergeben werden, zeigt der Lexikoneintrag Wunschschicht.
Drittens: Freitag und Sonntag gesondert behandeln. Die Spätschicht am Freitag kostet das halbe Wochenende, die Spätschicht am Sonntag den Familienabend. Beide sollten im Rotationsmuster gleichmäßig wandern und nicht als Restposten an dieselben Personen gehen. Bei Sonntagsarbeit kommt der Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG hinzu.
Den methodischen Aufbau eines Plans beschreibt die Anleitung in sieben Schritten; die Begriffe rund um Lagen, Zulagen und Modelle klärt das Schicht-Lexikon, insbesondere die Einträge Wechselschicht und Schichtzulage.
Die Spätschicht ist die zweite Lage im Zwei- oder Dreischichtbetrieb und schließt an die Frühschicht an. Eine gesetzliche Uhrzeit gibt es nicht; in Produktion und Logistik läuft sie typischerweise von 14 bis 22 Uhr, im Handel bis zum Ladenschluss um 20 oder 22 Uhr, in der Pflege als Spätdienst etwa von 13 bis 21 Uhr. Verbindlich sind Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
In der Regel nicht. Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit liegt erst vor, wenn mehr als zwei Stunden der Nachtzeit in die Schicht fallen. Eine Spätschicht bis 22 Uhr, bis Mitternacht oder auch bis 1 Uhr ist daher keine Nachtarbeit; erst ab einem Ende nach 1 Uhr greifen die Regeln des § 6 ArbZG.
Nein. Das Arbeitszeitgesetz kennt in § 6 Abs. 5 nur einen Ausgleich für Nachtarbeit. Ein Spätschichtzuschlag entsteht ausschließlich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Wird er gezahlt, ist er nach § 3b EStG nur für die Stunden zwischen 20 und 6 Uhr bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei – bei einer Spätschicht bis 22 Uhr also für zwei Stunden.
Nur, wenn dazwischen elf Stunden Ruhezeit liegen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Endet die Spätschicht um 22 Uhr und beginnt die Frühschicht um 6 Uhr, sind es acht Stunden – der Wechsel ist unzulässig. Deshalb rotieren Schichtpläne vorwärts von Früh über Spät nach Nacht, und der Wechsel zurück in die Frühschicht liegt hinter einem freien Tag.
Grundsätzlich nur bis 20 Uhr (§ 14 Abs. 1 JArbSchG). Jugendliche über 16 dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr und in der Landwirtschaft bis 21 Uhr beschäftigt werden. Beginnt der Berufsschulunterricht am nächsten Tag vor 9 Uhr, ist am Vortag um 20 Uhr Schluss (§ 14 Abs. 4 JArbSchG).
Bis 20 Uhr ohne Weiteres. Zwischen 20 und 22 Uhr nur, wenn die Frau sich ausdrücklich bereit erklärt, ärztlich nichts dagegenspricht, Alleinarbeit ausgeschlossen ist und die Aufsichtsbehörde das Verfahren nach § 28 MuSchG durchlaufen hat (§ 5 Abs. 1 MuSchG). Nach 22 Uhr ist die Beschäftigung verboten. Eine Spätschicht bis 22 Uhr ist für Schwangere also nur mit diesem Verfahren möglich.
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Früh, Spät und Nacht als Muster, Hinweise bei Ruhezeitkonflikten, Stunden nach 20 Uhr für die Abrechnung im selben System.
Redaktionell geprüft am 15. September 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; Tarifverträge, Dienst- und Betriebsvereinbarungen können abweichende oder engere Regelungen enthalten, insbesondere zu Uhrzeiten und Zuschlägen.