Die Nachtschicht ist die einzige Schichtlage, für die das Arbeitszeitgesetz einen eigenen Schutzapparat bereithält: kürzere Ausgleichszeiträume, Untersuchungsanspruch, Ausgleich in Geld oder Freizeit. Ob er greift, hängt allerdings nicht am Namen der Schicht, sondern an der Uhr – und an drei Begriffen, die im Betrieb oft durcheinandergehen.
Von Dr. Katharina Müller · 3. Oktober 2026 · Quellen am Seitenende
Kurz beantwortet: Die Nachtschicht ist die Schichtlage über Nacht und liegt im Dreischichtbetrieb meist von 22 bis 6 Uhr, in der Pflege etwa von 21 bis 6 Uhr, in Zwölfstundenmodellen von 18 oder 19 bis 6 oder 7 Uhr; eine gesetzliche Uhrzeit gibt es nicht. Rechtlich ist sie Nachtarbeit, wenn mehr als zwei Stunden in die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr fallen (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG). Für Nachtarbeitnehmer – wer in Wechselschicht regelmäßig oder an mindestens 48 Tagen im Jahr nachts arbeitet – gilt § 6 ArbZG: acht Stunden, höchstens zehn mit Ausgleich binnen eines Kalendermonats oder vier Wochen, arbeitsmedizinische Untersuchung, Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen und, ohne Tarifregelung, ein angemessener Ausgleich durch freie Tage oder Zuschlag – nach dem Bundesarbeitsgericht regelmäßig 25 Prozent.
Nachtschicht ist ein betrieblicher Begriff, kein gesetzlicher. Das Arbeitszeitgesetz regelt Nachtzeit und Nachtarbeit; welche Stunden ein Betrieb „Nacht" nennt, legt sein Schichtmodell fest.
Im klassischen Dreischichtbetrieb ist die Nachtschicht die dritte Lage nach Früh- und Spätschicht und schließt den 24-Stunden-Tag. Beginnt die Frühschicht um 6 Uhr, liegt die Nacht von 22 bis 6 Uhr. In Betrieben mit nur zwei Lagen – Tag und Nacht – teilt sich der Tag in zwei Zwölfstundenhälften, und die Nachtschicht beginnt bereits am frühen Abend. Die übliche Bandbreite sieht so aus:
| Bereich | Übliche Nachtschicht | Dauer (Anwesenheit) | Bezeichnung und Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Produktion, Logistik (Dreischicht) | 22:00–6:00 Uhr | 8 h inkl. Pause | Nachtschicht, N; dritte Lage der Vorwärtsrotation Früh – Spät – Nacht |
| Pflege, Krankenhaus | ca. 20:30/21:00–6:00/6:30 Uhr | ca. 9–10 h | Nachtdienst, ND; Übergaben am Abend und am Morgen verlängern die Lage |
| Sicherheitsdienst, Rettungswache | 18:00/19:00–6:00/7:00 Uhr | 12 h | Nachtschicht im Tag-Nacht-Modell; nur mit tariflicher Grundlage oder Bewilligung |
| Bäckerei, Konditorei | ca. 22:00/2:00–6:00/10:00 Uhr | unterschiedlich | Gesetzliche Nachtzeit hier 22–5 Uhr statt 23–6 Uhr |
| Gastronomie, Veranstaltungen | ca. 18:00–2:00 oder 20:00–4:00 Uhr | 8 h | Spätdienst, der in die Nacht reicht; Nachtarbeit, sobald mehr als zwei Stunden nach 23 Uhr liegen |
Die Angaben sind übliche Größenordnungen aus Schichtmodellen und Tarifpraxis, keine Vorgaben. Verbindlich ist, was Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder der Arbeitsvertrag festlegen. Wo die Nachtschicht im Dreischichtsystem liegt und wie die Gruppen rotieren, zeigt der Beitrag zum 3-Schicht-System; die beiden anderen Lagen behandeln die Beiträge zur Tagschicht und zur Spätschicht.
Ein Detail entscheidet über die Dauer: Die Pause zählt nicht zur Arbeitszeit. Eine Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr mit 30 Minuten Pause umfasst 7,5 Stunden Arbeitszeit; nach mehr als sechs Stunden ist die Pause nach § 4 ArbZG Pflicht, in der Nacht wie am Tag. Die Pause muss im Voraus feststehen – eine Unterbrechung, die nur stattfindet, „wenn nichts los ist", erfüllt das nicht.
Ob eine Nachtschicht die Sonderregeln auslöst, prüft man in drei Stufen. Jede baut auf der vorigen auf, und erst die dritte öffnet den vollen Schutz des § 6 ArbZG.
| Begriff | Definition | Folge für die Nachtschicht |
|---|---|---|
| Nachtzeit (§ 2 Abs. 3) | 23 bis 6 Uhr; in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr | Bezugsgröße – zählt, wie viele Stunden der Schicht hineinfallen |
| Nachtarbeit (§ 2 Abs. 4) | Jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst | Eine Schicht 22–6 Uhr enthält sieben Stunden Nachtzeit und ist immer Nachtarbeit |
| Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5) | Wer aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet | Erst ab hier gelten Untersuchungsanspruch, Umsetzungsanspruch und Ausgleich nach § 6 Abs. 3 bis 5 |
Für Beschäftigte in einem rotierenden Dreischichtsystem ist die Frage schnell beantwortet: Sie leisten normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht und sind damit vom ersten Tag an Nachtarbeitnehmer, auch wenn die erste Nachtwoche erst in drei Wochen ansteht. Schwieriger ist es bei Aushilfen, Springern und Teilzeitkräften, die nur gelegentlich nachts einspringen. Bei ihnen entscheidet die Zählung: Wer im Kalenderjahr an 48 Tagen Nachtarbeit leistet, ist Nachtarbeitnehmer. Ein Plan, der Nachtdienste je Person nicht mitzählt, bemerkt das erst, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird.
In der Praxis begegnen sich drei verschiedene Nachtbegriffe, die unterschiedlichen Zwecken dienen. Sie zu verwechseln, ist der häufigste Fehler bei Fragen zu Zuschlägen:
| Regelwerk | Nacht im Sinne der Regel | Wozu die Regel dient |
|---|---|---|
| Arbeitszeitgesetz, § 2 Abs. 3 | 23–6 Uhr (Bäckereien 22–5 Uhr) | Gesundheitsschutz: Höchstarbeitszeit, Untersuchung, Umsetzung, Ausgleich |
| Einkommensteuergesetz, § 3b Abs. 2 | 20–6 Uhr | Steuerfreiheit von Zuschlägen – begründet keinen Anspruch |
| Tarifverträge, z. B. TVöD § 7 Abs. 5 | häufig früher, im TVöD 21–6 Uhr | Anspruch auf Zeitzuschläge nach dem jeweiligen Tarif |
Alle Sonderregeln für Nachtarbeit stehen in einer einzigen Vorschrift. Sie gilt für jede Nachtschicht, ob sie im Wechsel oder dauerhaft gearbeitet wird.
| Absatz | Regel | Was das für die Nachtschicht heißt |
|---|---|---|
| § 6 Abs. 1 | Arbeitszeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festlegen | Gestaltungspflicht des Arbeitgebers; maßgeblich sind vor allem Empfehlungen zu Blocklänge, Rotationsrichtung und Erholungszeit |
| § 6 Abs. 2 | Werktäglich acht Stunden; Verlängerung auf zehn Stunden nur, wenn im Durchschnitt eines Kalendermonats oder von vier Wochen acht Stunden nicht überschritten werden | Der Ausgleich muss binnen eines Monats gelingen, nicht wie sonst nach § 3 ArbZG binnen sechs Monaten |
| § 6 Abs. 3 | Arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren, ab dem 50. Lebensjahr jährlich; Kosten trägt der Arbeitgeber | Recht der Beschäftigten, keine Pflicht; der Betrieb muss die Untersuchung ermöglichen |
| § 6 Abs. 4 | Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz auf Verlangen – bei arbeitsmedizinisch festgestellter Gesundheitsgefährdung, Kind unter zwölf Jahren ohne andere Betreuung im Haushalt oder schwerpflegebedürftigem Angehörigen | Gilt, soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen; der Betriebs- oder Personalrat ist zu hören |
| § 6 Abs. 5 | Ohne tarifvertragliche Ausgleichsregelung: angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder angemessener Zuschlag auf das Bruttoentgelt | Der Arbeitgeber wählt zwischen Freizeit und Geld; ein Tarifvertrag geht vor |
| § 6 Abs. 6 | Gleicher Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnahmen | Schulungstermine müssen für die Nachtschicht erreichbar sein |
Der praktisch wichtigste Unterschied zur Tagarbeit liegt in Absatz 2. Eine Nachtschicht von zehn Stunden ist zulässig, aber das Stundenkonto muss innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen auf durchschnittlich acht Stunden je Werktag zurückkommen. Wer das Halbjahreskonto der Tagschicht unverändert auf die Nacht überträgt, plant regelwidrig. Zwölfstündige Nachtschichten verlangen noch mehr: Sie sind nur zulässig, wenn ein Tarifvertrag oder eine darauf beruhende Betriebsvereinbarung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG die Verlängerung erlaubt – regelmäßig, weil in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt – oder die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme nach § 15 ArbZG bewilligt hat. Die Wege im Einzelnen beschreibt der Beitrag zur 12-Stunden-Schicht.
Nach dem Ende einer Nachtschicht gelten wie nach jeder Schicht elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Von Nacht zu Nacht ist das unproblematisch: Wer um 6 Uhr geht und um 22 Uhr wiederkommt, hat 16 Stunden Ruhe. Kritisch ist der Wechsel aus der Nacht in eine andere Lage:
| Übergang | Ende → Beginn | Ruhezeit | Zulässig? |
|---|---|---|---|
| Nacht → Nacht | 6:00 → 22:00 | 16 h | Ja |
| Nacht → Spät am selben Tag | 6:00 → 14:00 | 8 h | Nein |
| Nacht → Spät am Folgetag | 6:00 → 14:00 am nächsten Tag | 32 h | Ja |
| Nacht → Früh am Folgetag | 6:00 → 6:00 am nächsten Tag | 24 h | Ja, aber arbeitswissenschaftlich ungünstig (Rückwärtswechsel) |
| Nachtblock → Früh nach zwei freien Tagen | 6:00 → 6:00 am dritten Tag | 72 h | Ja – entspricht der Empfehlung der BAuA |
Eine Reform des Arbeitszeitgesetzes, die die tägliche durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit ersetzen soll, ist als Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums angekündigt, aber nicht beschlossen (Stand Oktober 2026). Bis zu einer Verabschiedung gilt das hier beschriebene Recht unverändert.
Ein Anspruch auf Ausgleich für die Nachtschicht kann aus zwei Quellen kommen: aus dem Tarifvertrag oder – nur wenn dieser keine Ausgleichsregelung enthält – aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Das Gesetz nennt keinen Prozentsatz, sondern verlangt einen „angemessenen" Zuschlag oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage.
Was angemessen ist, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (10 AZR 423/14) beziffert: Regelmäßig sind 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn oder eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Wert regelmäßig auf 30 Prozent, weil die Belastung höher ist. Der Satz kann im Einzelfall niedriger liegen, etwa wenn in die Nacht in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, oder höher bei besonderer Belastung. Ein Tarifvertrag verdrängt den gesetzlichen Anspruch auch dann, wenn er weniger vorsieht. Wann die 30 Prozent greifen und wie ein Dauernachtmodell aufgebaut wird, erklärt der Beitrag zur Dauernachtschicht.
Wird ein Zuschlag für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt, bleibt er bis zu bestimmten Sätzen steuerfrei. § 3b EStG arbeitet dabei mit eigenen Zeitfenstern:
| Zeitraum | Steuerfrei bis | Bedingung |
|---|---|---|
| 20:00–6:00 Uhr | 25 % des Grundlohns | Zuschlag für tatsächlich geleistete Stunden |
| 0:00–4:00 Uhr | 40 % des Grundlohns | Arbeit wurde vor 0 Uhr aufgenommen |
| Sonntag (0–24 Uhr) | 50 % des Grundlohns | zusätzlich zum Nachtsatz möglich |
| Gesetzliche Feiertage | 125 % (24. Dezember ab 14 Uhr, 25./26. Dezember und 1. Mai: 150 %) | zusätzlich zum Nachtsatz möglich |
Der Grundlohn, auf den sich die Sätze beziehen, ist steuerlich auf 50 Euro je Stunde begrenzt; beitragsfrei in der Sozialversicherung sind die Zuschläge nur, soweit sie aus einem Grundlohn bis 25 Euro je Stunde berechnet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Eine klassische Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr verteilt sich damit auf drei Fenster: zwei Stunden bis Mitternacht mit bis zu 25 Prozent, vier Stunden von 0 bis 4 Uhr mit bis zu 40 Prozent und zwei Stunden bis 6 Uhr wieder mit bis zu 25 Prozent. Die Zahlen sind Obergrenzen der Steuerfreiheit, keine Ansprüche – was tatsächlich gezahlt wird, folgt aus Tarif, Vertrag oder § 6 Abs. 5 ArbZG. Wie Zulagen für den Schichtwechsel davon zu unterscheiden sind, erklärt der Lexikoneintrag Schichtzulage.
Für zwei Gruppen ist die reguläre Nachtschicht gesetzlich ausgeschlossen, für eine dritte besteht ein Anspruch, aus ihr herauszukommen.
| Personengruppe | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Jugendliche unter 18 | Beschäftigung grundsätzlich nur von 6 bis 20 Uhr; über 16-Jährige in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr; über 17-Jährige in Bäckereien ab 4 Uhr | § 14 Abs. 1–3 JArbSchG |
| Schwangere und stillende Frauen | Keine Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr; bis 22 Uhr nur im behördlichen Verfahren nach § 28 MuSchG | § 5 Abs. 1 MuSchG |
| Nachtarbeitnehmer mit Gesundheitsgefährdung, Kind unter zwölf oder schwerpflegebedürftigem Angehörigen | Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz, soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen | § 6 Abs. 4 ArbZG |
Für die Planung bedeutet das: Auszubildende unter 18 und Schwangere fallen aus der Nachtrotation heraus, sobald der Betrieb davon weiß, und ihre Nachtschichten müssen von anderen getragen werden. Der Umsetzungsanspruch wiederum setzt voraus, dass es Tagesarbeitsplätze gibt, auf die umgesetzt werden kann. Warum ein Betrieb deshalb nicht alle Tagschichtplätze dauerhaft fest vergeben sollte, beschreibt der Beitrag zur Tagschicht. Lehnt der Arbeitgeber eine Umsetzung aus dringenden betrieblichen Gründen ab, ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören; er kann eigene Vorschläge machen.
Nachtarbeit verschiebt den Schlaf in den Tag und arbeitet gegen die innere Uhr. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) führt sie als Risikofaktor für chronische Erkrankungen, Unfälle und psychische Belastungen. Die Internationale Agentur für Krebsforschung der WHO (IARC) hat Nachtschichtarbeit 2019 als „wahrscheinlich krebserregend" (Gruppe 2A) eingestuft – auf Grundlage begrenzter Evidenz beim Menschen, insbesondere für Brust-, Prostata- und Darmkrebs, und stärkerer Evidenz aus Tier- und Mechanismusstudien. Der Gesetzgeber verbietet die Nachtschicht deshalb nicht, sondern verpflichtet in § 6 Abs. 1 ArbZG zur menschengerechten Gestaltung.
Was das konkret heißt, beschreibt die BAuA in ihren Empfehlungen zur Nacht- und Schichtarbeit. Für die Nachtschicht sind vier Punkte zentral:
| Empfehlung der BAuA | Umsetzung im Schichtplan |
|---|---|
| Möglichst wenige Nachtschichten in Folge, höchstens drei | Nachtblöcke von zwei oder drei Nächten statt Nachtwochen mit fünf oder mehr |
| Erholungszeit zwischen Nachtschichten mehr als elf Stunden, nach einem Nachtblock mindestens zwei freie Tage | Nach der letzten Nacht nicht am Folgetag in die Früh- oder Spätschicht, sondern zwei Tage frei |
| Vorwärtsrotation (Früh → Spät → Nacht), kurze Wechsel, z. B. Früh-Früh-Spät-Spät-Nacht-Nacht | Kein Wechsel von Nacht über Spät auf Früh; Rückwärtsrotation vermeiden |
| Lange Arbeitszeiten über acht Stunden vermeiden, Schichtpläne vorhersehbar gestalten | Zehn- und Zwölfstundennächte nur, wo die Tätigkeit es trägt; Pläne früh bekannt geben |
Ein Muster, das diese Empfehlungen umsetzt, ist der kurz vorwärts rotierende Sechs-Tage-Zyklus: zwei Frühschichten, zwei Spätschichten, zwei Nachtschichten, danach zwei bis vier freie Tage. Die Nacht steht immer am Ende des Zyklus, der Wechsel aus der Nacht führt in die Freizeit und nicht in eine andere Lage. Wie viele Schichtgruppen ein solches Muster für eine durchgehende Besetzung braucht, rechnen die Beiträge zum 3-Schicht-System und zum 4-Schicht-System vor; die gesundheitliche Seite der Schichtarbeit insgesamt behandelt Schichtarbeit und Gesundheit.
Wie verbreitet Nachtarbeit ist, zeigt die Arbeitskräfteerhebung: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts arbeiteten 2025 rund 4,3 Prozent der Erwerbstätigen ständig oder regelmäßig nachts zwischen 23 und 6 Uhr, Männer mit 5,4 Prozent deutlich häufiger als Frauen mit 3,0 Prozent.
Die Empfehlungen setzen ein rotierendes System voraus. Viele Betriebe – und viele Beschäftigte – entscheiden sich trotzdem für feste Nachtgruppen, weil sie planbar sind und sich mit Kinderbetreuung oder Nebentätigkeit vereinbaren lassen. Rechtlich ist das zulässig; die Pflichten aus § 6 ArbZG gelten dann dauerhaft, und der Ausgleich liegt nach dem Bundesarbeitsgericht regelmäßig höher. Die Abwägung zwischen beiden Modellen, die Dimensionierung einer Nachtgruppe und die Vertretung bei Ausfällen behandelt der eigene Beitrag zur Dauernachtschicht.
Den methodischen Aufbau eines Plans beschreibt die Anleitung in sieben Schritten; wer Ausfälle in der Nacht abfedern will, findet im Lexikoneintrag Springerpool die Grundregeln, die Rotationslogik erklärt der Eintrag Wechselschicht.
Eine gesetzliche Uhrzeit für die Nachtschicht gibt es nicht. Im Dreischichtbetrieb läuft sie meist von 22 bis 6 Uhr, in der Pflege als Nachtdienst etwa von 20:30 oder 21 Uhr bis 6 oder 6:30 Uhr, in Zwölfstundenmodellen von 18 oder 19 Uhr bis 6 oder 7 Uhr. Maßgeblich sind Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Rechtlich zählt nur, wie viele Stunden der Schicht in die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr fallen.
Nach § 2 Abs. 4 ArbZG ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Eine Schicht bis 1 Uhr enthält genau zwei Stunden Nachtzeit und ist noch keine Nachtarbeit; eine Schicht von 22 bis 6 Uhr enthält sieben Stunden und ist es eindeutig.
Für Nachtarbeitnehmer gilt nach § 6 Abs. 2 ArbZG eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden. Sie darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Längere Nachtschichten, etwa zwölf Stunden, sind nur über einen Tarifvertrag nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG möglich, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt, oder mit behördlicher Bewilligung.
Ja, aber nur subsidiär. Fehlt eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern nach § 6 Abs. 5 ArbZG eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hält regelmäßig 25 Prozent für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent (Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14). Steuerfrei sind Zuschläge nach § 3b EStG bis 25 Prozent des Grundlohns für 20 bis 6 Uhr und bis 40 Prozent für 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Zahl aufeinanderfolgender Nachtschichten nicht. Es verlangt in § 6 Abs. 1 aber, die Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt höchstens drei Nachtschichten in Folge und nach einem Nachtschichtblock mindestens zwei freie Tage.
Jugendliche dürfen nach § 14 JArbSchG grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden; die Ausnahmen für über 16-Jährige reichen höchstens bis 23 Uhr oder ab 5 Uhr, über 17-Jährige in Bäckereien ab 4 Uhr. Schwangere und stillende Frauen dürfen nach § 5 MuSchG nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden, bis 22 Uhr nur im Verfahren nach § 28 MuSchG. Eine reguläre Nachtschicht scheidet für beide Gruppen damit aus.
Die Nachtschicht ist eine Schichtlage, die im Wechsel mit Früh- und Spätschicht oder Tagschicht gearbeitet werden kann. Bei der Dauernachtschicht arbeitet eine Person ausschließlich nachts, ohne Rotation. Die Regeln des § 6 ArbZG gelten in beiden Fällen; das Bundesarbeitsgericht hält bei Dauernachtarbeit aber einen höheren Ausgleich von regelmäßig 30 statt 25 Prozent für angemessen.
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Nacht als eigene Schichtart, Hinweise bei Pausen- und Ruhezeitkonflikten, Stunden und Nachtdienste je Person im selben System.
Redaktionell geprüft am 3. Oktober 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; Tarifverträge, Dienst- und Betriebsvereinbarungen können abweichende oder engere Regelungen enthalten, insbesondere zu Uhrzeiten, Schichtlängen und Zuschlägen.