Schichtarbeit ist in Deutschland für rund jeden siebten abhängig Beschäftigten Alltag – und trotzdem steht im Arbeitszeitgesetz keine Definition. Dieser Grundlagenbeitrag ordnet den Begriff, fasst die gesetzlichen Leitplanken und die Rechte von Nachtarbeitnehmern zusammen, erklärt, welche Zuschläge gesetzlich und welche tariflich sind, und führt zu den Detailbeiträgen über die einzelnen Schichtmodelle.
Von Dr. Katharina Müller · 6. Oktober 2026 · Quellen am Seitenende
Kurz beantwortet: Schichtarbeit liegt vor, wenn eine Arbeitsaufgabe länger anfällt, als die Arbeitszeit einer einzelnen Person reicht, und deshalb mehrere Beschäftigte oder Gruppen sie nach einem festen Plan nacheinander am selben Arbeitsplatz erledigen – etwa in Früh-, Spät- und Nachtschicht. Das Arbeitszeitgesetz definiert den Begriff nicht, verlangt aber in § 6 Abs. 1 ArbZG, die Arbeitszeit von Nacht- und Schichtarbeitnehmern nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegen. Daneben gelten die allgemeinen Grenzen: acht, mit Ausgleich zehn Stunden am Tag und elf Stunden Ruhezeit. Umfasst eine Schicht mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr, ist sie Nachtarbeit mit zusätzlichen Rechten wie Untersuchung, Umsetzungsanspruch und Ausgleich. Einen gesetzlichen Schichtzuschlag gibt es nicht; Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach § 3b EStG bis zu festen Prozentsätzen steuerfrei, Schicht- und Wechselschichtzulagen stammen aus Tarifverträgen.
Der Begriff hat keinen gesetzlichen Wortlaut im deutschen Arbeitszeitrecht. Seine Konturen ergeben sich aus dem EU-Recht, der arbeitsrechtlichen Praxis und den Tarifverträgen.
Das Arbeitszeitgesetz verwendet „Schichtarbeit" und „Schichtarbeitnehmer" in § 6, setzt den Inhalt aber voraus. Eine Begriffsbestimmung enthält die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG in Artikel 2: Schichtarbeit ist danach jede kontinuierliche oder nicht kontinuierliche Form der Arbeitsorganisation, bei der Beschäftigte nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, nacheinander an denselben Arbeitsstellen eingesetzt werden und deshalb zu unterschiedlichen Zeiten arbeiten. In der deutschen Arbeitsrechtspraxis ist eine ähnliche Umschreibung üblich: Eine Aufgabe fällt über einen erheblich längeren Zeitraum an als die Arbeitszeit einer Person und wird deshalb von mehreren Personen in geregelter zeitlicher Reihenfolge erbracht.
Zwei Merkmale sind damit entscheidend: die Ablösung – eine Person oder Gruppe übernimmt die Aufgabe von der vorherigen – und der feste Plan. Ob die Lage dabei wechselt oder dauerhaft gleich bleibt, ist für den Grundbegriff unerheblich. Auch eine dauerhafte Spätschicht im Einzelhandel oder eine feste Nachtwache ist Schichtarbeit, solange andere Beschäftigte die übrigen Zeiten abdecken. Welche Lagen ein Betrieb kombiniert und wie viele Gruppen er braucht, beschreibt das Schichtmodell.
Im Alltag werden die Begriffe oft vermischt. Rechtlich haben sie unterschiedliche Quellen und unterschiedliche Folgen:
| Begriff | Quelle | Merkmal | Folge |
|---|---|---|---|
| Schichtarbeit | Art. 2 RL 2003/88/EG; § 6 Abs. 1 ArbZG nennt den Begriff | Ablösung nach festem Plan, mit oder ohne Lagenwechsel | Gestaltungspflicht nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen |
| Wechselschicht (Alltag) | betrieblicher Sprachgebrauch | die Lage wechselt nach Rhythmus, etwa Früh/Spät/Nacht | keine eigene gesetzliche Folge |
| Wechselschichtarbeit (Tarif) | § 7 Abs. 1 TVöD/TV-L | Betrieb rund um die Uhr an allen Tagen, Nachtschicht im Schnitt spätestens nach einem Monat | Wechselschichtzulage, Zusatzurlaub |
| Schichtarbeit (Tarif) | § 7 Abs. 2 TVöD/TV-L | Arbeitsbeginn wechselt regelmäßig um mindestens zwei Stunden, Zeitspanne mindestens 13 Stunden | Schichtzulage, Zusatzurlaub |
| Nachtarbeit | § 2 Abs. 3 und 4 ArbZG | mehr als zwei Stunden der Nachtzeit 23–6 Uhr (Bäckereien 22–5 Uhr) | Grundlage für den Nachtarbeitnehmer-Status |
| Nachtarbeitnehmer | § 2 Abs. 5 ArbZG | normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr | Rechte nach § 6 Abs. 2–6 ArbZG |
Nach dem Statistischen Bundesamt arbeiteten 2023 15 Prozent der abhängig Beschäftigten in Deutschland zumindest gelegentlich im Schichtsystem, Männer mit 16 Prozent etwas häufiger als Frauen mit 13 Prozent. Am höchsten lag der Anteil im Gesundheits- und Sozialwesen (28 Prozent), in Verkehr und Lagerei (24 Prozent) und im Gastgewerbe (21 Prozent). Im EU-Durchschnitt waren es 18 Prozent. Ständig oder regelmäßig nachts arbeiteten nach der Arbeitskräfteerhebung 2025 rund 4,3 Prozent der Erwerbstätigen.
Ein eigenes Schichtarbeitsgesetz gibt es nicht. Der Rahmen setzt sich aus Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Mitbestimmung und Sonderregeln für Schutzgruppen zusammen.
| Vorschrift | Regel | Bedeutung für Schichtarbeit |
|---|---|---|
| § 3 ArbZG | werktäglich acht Stunden, bis zehn, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht nicht überschritten werden | Grenze für Früh-, Spät- und Tagschichten; längere Schichten nur über § 7 oder § 15 ArbZG |
| § 4 ArbZG | 30 Minuten Pause bei mehr als sechs, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden | Pausen gehören in jede Schichtvorlage |
| § 5 ArbZG | mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit | kritischer Punkt bei jedem Lagenwechsel, vor allem Spät auf Früh |
| § 6 Abs. 1 ArbZG | Arbeitszeit von Nacht- und Schichtarbeitnehmern nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen festlegen | macht Empfehlungen wie Vorwärtsrotation zum Planungsmaßstab |
| § 6 Abs. 2–6 ArbZG | Sonderregeln für Nachtarbeitnehmer | siehe nächster Abschnitt |
| §§ 9–11 ArbZG | Sonn- und Feiertagsruhe, Ausnahmen, mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr, Ersatzruhetag | in durchlaufenden Betrieben je Person nachzuhalten |
| § 5 Abs. 3 Nr. 4 und 6 ArbSchG | Gefährdungsbeurteilung umfasst die Gestaltung der Arbeitszeit und psychische Belastungen | das Schichtsystem selbst ist Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung |
| § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG | Mitbestimmung bei Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit sowie vorübergehender Verlängerung | Einführung und Änderung von Schichtplänen nur mit dem Betriebsrat |
| § 5 MuSchG | keine Beschäftigung Schwangerer oder Stillender zwischen 20 und 6 Uhr; bis 22 Uhr nur im Verfahren nach § 28 | Nacht- und späte Spätschichten entfallen |
| § 14 JArbSchG | Jugendliche nur 6 bis 20 Uhr; ab 16 Jahren in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr | Auszubildende unter 18 nicht in die Nachtschicht planen |
Hinzu kommt die Pflicht aus § 16 Abs. 2 ArbZG, die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 aus dem Arbeitsschutzgesetz eine weitergehende Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit abgeleitet (BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21). Eine Reform des Arbeitszeitgesetzes, die unter anderem eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vorsieht, ist angekündigt, aber nicht beschlossen (Stand Oktober 2026); bis dahin gelten die genannten Regeln unverändert.
Sobald Schichtarbeit Nachtarbeit enthält, kommen vier zusätzliche Ansprüche hinzu. Sie gelten für jede Person, die nach § 2 Abs. 5 ArbZG Nachtarbeitnehmer ist – im Wechselschichtplan mit Nachtschichten also für alle Beteiligten.
| Anspruch | Inhalt | Was der Arbeitgeber tun muss |
|---|---|---|
| Höchstarbeitszeit (§ 6 Abs. 2) | acht Stunden werktäglich, bis zehn nur bei Ausgleich auf acht im Schnitt eines Kalendermonats oder von vier Wochen | kürzeren Ausgleichszeitraum als in § 3 im Stundenkonto abbilden |
| Arbeitsmedizinische Untersuchung (§ 6 Abs. 3) | vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren, ab dem 50. Lebensjahr jährlich | Kosten tragen oder die Untersuchung kostenlos über den Betriebsarzt anbieten |
| Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz (§ 6 Abs. 4) | wenn Nachtarbeit nach ärztlicher Feststellung die Gesundheit gefährdet, ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt nicht anderweitig betreut werden kann oder ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger nicht anderweitig versorgt werden kann | auf Verlangen umsetzen, sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen; Betriebs- oder Personalrat anhören |
| Ausgleich (§ 6 Abs. 5) | angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder angemessener Zuschlag auf das Bruttoentgelt für die Nachtstunden | gilt nur, soweit kein Tarifvertrag eine Ausgleichsregelung enthält |
| Weiterbildung (§ 6 Abs. 6) | gleicher Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnahmen | Schulungen nicht nur in Tagzeiten legen oder Teilnahme ermöglichen |
Wie hoch der Ausgleich nach § 6 Abs. 5 sein muss, sagt das Gesetz nicht. Das Bundesarbeitsgericht hält regelmäßig einen Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn oder eine entsprechende Zahl freier Tage für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent (BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14). Die Einzelheiten zur Nachtlage stehen im Beitrag Nachtschicht, die Besonderheiten einer festen Nachtgruppe im Beitrag Dauernachtschicht.
„Schichtzuschlag" ist kein Rechtsbegriff. Hinter dem Wort stehen drei verschiedene Dinge mit unterschiedlicher Grundlage – und unterschiedlicher Besteuerung.
| Art | Grundlage | Höhe | Steuer und Sozialversicherung |
|---|---|---|---|
| Ausgleich für Nachtarbeit | § 6 Abs. 5 ArbZG (gesetzlich, wenn kein Tarifvertrag) | „angemessen", nach BAG regelmäßig 25 Prozent, Dauernacht 30 Prozent – oder freie Tage | steuerfrei im Rahmen des § 3b EStG, wenn als Zuschlag für tatsächliche Nachtarbeit gezahlt |
| Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit | Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag | frei vereinbart | steuerfrei bis zu den Sätzen des § 3b EStG; beitragsfrei in der Sozialversicherung, soweit der Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt (§ 1 SvEV) |
| Schichtzulage, Wechselschichtzulage | Tarifvertrag, z. B. § 8 Abs. 5 und 6 TVöD | TVöD seit 1. Juli 2025: Wechselschichtzulage 200 Euro monatlich (Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen 250 Euro), Schichtzulage 100 Euro bei ständiger Schichtarbeit | steuer- und beitragspflichtig, weil sie die Belastung durch den Wechsel abgilt und nicht die Arbeit zu bestimmten Zeiten (BFH, Urteil vom 15. Februar 2017 – VI R 30/16) |
Die steuerfreien Höchstsätze nach § 3b EStG beziehen sich auf den Grundlohn, der dafür mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt wird:
| Zeitraum | Steuerfrei bis |
|---|---|
| Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr | 25 Prozent |
| Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde | 40 Prozent |
| Sonntagsarbeit (0 bis 24 Uhr) | 50 Prozent |
| gesetzliche Feiertage und 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 Prozent |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 Prozent |
Wichtig für die Abrechnung: Die steuerliche Nachtzeit (20 bis 6 Uhr) ist länger als die arbeitszeitrechtliche (23 bis 6 Uhr). Eine Spätschicht bis 22 Uhr ist deshalb keine Nachtarbeit nach dem ArbZG, ein vereinbarter Zuschlag für die Stunden ab 20 Uhr kann aber trotzdem steuerfrei sein. Pauschale Zulagen, die unabhängig von den tatsächlich gearbeiteten Stunden gezahlt werden, fallen nicht unter § 3b. Wie Zulage und Zuschlag sich abgrenzen, erklärt der Lexikoneintrag Schichtzulage; die Tariflage zur Wechselschicht der Beitrag Wechselschicht.
Welches Modell passt, hängt von der Betriebszeit ab: Wie viele Stunden am Tag und an wie vielen Tagen in der Woche muss ein Arbeitsplatz besetzt sein? Die folgende Übersicht führt zu den Detailbeiträgen.
| Modell | Betriebszeit | Typischer Aufbau | Vertiefung |
|---|---|---|---|
| 2-Schicht-System | rund 16 Stunden, meist Mo–Fr oder Mo–Sa | Früh und Spät, Wechsel meist wochenweise, keine Nacht | 2-Schicht-System |
| 3-Schicht-System | 24 Stunden, teil- oder vollkontinuierlich | Früh, Spät, Nacht à acht Stunden | 3-Schicht-System |
| 4-Schicht-System | 24 Stunden an sieben Tagen | vier Gruppen, rechnerisch 42 Wochenstunden je Gruppe | 4-Schicht-System |
| 12-Stunden-Modell | 24 Stunden mit zwei Lagen | Tag und Nacht à zwölf Stunden, etwa 2-2-3 oder 4 an, 4 aus | 12-Stunden-Schicht |
| Wechselschicht | je nach Modell | rotierende Lagen nach festem Rhythmus | Wechselschicht |
| Dauerschicht | je nach Modell | feste Lage ohne Wechsel, etwa Dauernacht | Dauernachtschicht |
| Geteilter Dienst | Spitzenzeiten, etwa Mittag und Abend | zwei Arbeitsblöcke an einem Tag mit längerer Unterbrechung | Lexikon: Teildienst |
Quer zu den Modellen stehen die Schichtlagen: die Tagschicht, die Spätschicht und die Nachtschicht. Wann die Lagen beginnen und enden und wie die Übergabe in den Plan gehört, beschreibt der Beitrag zum Schichtwechsel. Kurze Definitionen zu Begriffen wie Springerpool oder Wunschschicht sammelt das Schicht-Lexikon.
Als Faustregel für die Auswahl gilt: Je länger die Betriebszeit, desto mehr Gruppen braucht der Betrieb, um die Wochenarbeitszeit im vertraglichen Rahmen zu halten. Ein Arbeitsplatz, der an sieben Tagen rund um die Uhr besetzt ist, bindet 168 Wochenstunden – bei einer 40-Stunden-Woche also mindestens 4,2 Vollzeitkräfte, bevor Urlaub und Krankheit eingerechnet sind.
Schichtarbeit ist für viele Betriebe keine Wahl, sondern Voraussetzung: Kliniken, Leitstellen, Logistik und durchlaufende Produktion kommen ohne sie nicht aus. Für Beschäftigte und Betrieb hat sie dennoch zwei Seiten.
| Perspektive | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|
| Beschäftigte | Zuschläge und Zulagen je nach Lage und Tarif; freie Tage unter der Woche; bei kurzer Rotation längere Freizeitblöcke | Arbeit gegen die innere Uhr, besonders nachts; Schlafdefizit; eingeschränkte Teilhabe an Familien- und Vereinsleben am Abend und Wochenende |
| Betrieb | längere Betriebs- und Servicezeiten; bessere Auslastung von Anlagen; Erreichbarkeit für Kunden und Patienten | höherer Personal- und Planungsaufwand; Übergaben als Fehlerquelle; Pflichten nach § 6 ArbZG; tarifliche Zulagen |
Die gesundheitliche Seite wird wesentlich von der Gestaltung bestimmt: Ruhezeiten, Rotationsrichtung und die Zahl aufeinanderfolgender Nachtschichten. Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) stuft Nachtschichtarbeit seit 2019 als „wahrscheinlich krebserregend" (Gruppe 2A) ein. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfiehlt unter anderem, vorwärts zu rotieren und nur wenige Nachtschichten in Folge zu planen. Was das konkret für Ruhezeiten und Rotation bedeutet, vertieft der Beitrag Schichtarbeit und Gesundheit: Ruhezeiten und faire Rotation.
Die meisten Rechtsverstöße im Schichtbetrieb entstehen nicht im Grundmuster, sondern bei Änderungen: Tausch, Krankheitsvertretung, Zusatzschicht. Sieben Punkte sichern den Plan ab.
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG gehört die Gestaltung der Arbeitszeit zur Gefährdungsbeurteilung. Für Schichtbetriebe heißt das: Lagen, Rotationsrichtung, Blocklängen und Nachtanteil werden bewertet und dokumentiert – nicht nur die Maschinen.
Ein Schichtsystem wird einmal als wiederkehrendes Muster festgelegt, auf Ruhezeiten geprüft und mit dem Betriebsrat vereinbart. Danach werden Personen auf Gruppen verteilt. Den Aufbau beschreibt die Anleitung in sieben Schritten.
Die Reihenfolge Früh, Spät, Nacht hält die Ruhezeit beim Wechsel automatisch weit über elf Stunden. Ein Sprung von der Spätschicht bis 22 Uhr in die Frühschicht ab 6 Uhr lässt dagegen nur acht Stunden und verstößt gegen § 5 ArbZG.
Der Plan muss erkennen lassen, wer Nachtarbeitnehmer ist – im Wechselschichtplan sofort, sonst nach 48 Nachtarbeitstagen im Jahr. Daran hängen Monatsausgleich, Untersuchungsangebot und Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG.
Schwangere und Stillende, Jugendliche sowie Personen mit Umsetzungsanspruch dürfen nicht oder nur eingeschränkt in späte und Nachtlagen. Diese Einschränkungen gehören als feste Regel in die Planung, nicht in das Gedächtnis der Planenden.
In durchgehenden Betrieben müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben und Ersatzruhetage fristgerecht gewährt werden (§ 11 ArbZG). Das lässt sich nur mit einer Zählung je Person nachweisen.
Schichttausch sollte über Antrag und Freigabe laufen, damit Ruhezeit und Qualifikation geprüft werden. Für Ausfälle hilft eine Reserve außerhalb des Rotationsmusters, etwa ein Springerpool. Wie der Tausch geordnet abläuft, zeigt der Beitrag Schichttausch per App fair organisieren.
Schichtarbeit ist eine Arbeitsorganisation, bei der eine Aufgabe länger anfällt als die Arbeitszeit einer Person und deshalb mehrere Beschäftigte oder Gruppen sie nach einem festen Plan nacheinander am selben Arbeitsplatz erledigen, etwa in Früh-, Spät- und Nachtschicht. Das Arbeitszeitgesetz definiert den Begriff nicht; eine Begriffsbestimmung enthält Artikel 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Ob die Schichtlage wechselt oder dauerhaft gleich bleibt, ist für den Grundbegriff unerheblich.
Schichtarbeit beschreibt die Ablösung nach festem Plan, unabhängig von der Uhrzeit. Nachtarbeit ist nach § 2 Abs. 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr umfasst, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Eine Früh-Spät-Schicht bis 22 Uhr ist Schichtarbeit, aber keine Nachtarbeit. Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeitet.
Nach § 6 ArbZG dürfen sie werktäglich acht Stunden arbeiten, bis zehn nur mit Ausgleich binnen eines Kalendermonats oder vier Wochen. Sie haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren, ab dem 50. Lebensjahr jährlich, auf Kosten des Arbeitgebers. Bei Gesundheitsgefährdung, einem Kind unter zwölf Jahren oder einem schwerpflegebedürftigen Angehörigen können sie die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz verlangen, soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Ohne tarifliche Regelung steht ihnen ein angemessener Ausgleich in freien Tagen oder Zuschlag zu.
Nein. Das Gesetz kennt keinen Zuschlag für Schichtarbeit als solche. Gesetzlich ist nur der Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG, den das Bundesarbeitsgericht regelmäßig mit 25 Prozent, bei Dauernachtarbeit mit 30 Prozent für angemessen hält (10 AZR 423/14). Schicht- und Wechselschichtzulagen stammen aus Tarifverträgen; im TVöD betragen sie seit dem 1. Juli 2025 100 Euro beziehungsweise 200 Euro monatlich, in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen 250 Euro für Wechselschicht.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei bis 25 Prozent des Grundlohns für 20 bis 6 Uhr, 40 Prozent für 0 bis 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr, 50 Prozent sonntags, 125 Prozent an Feiertagen und 150 Prozent an Weihnachten und am 1. Mai; der Grundlohn zählt höchstens mit 50 Euro je Stunde. Pauschale Schicht- und Wechselschichtzulagen sind dagegen steuerpflichtig (BFH VI R 30/16).
Die gängigsten sind das 2-Schicht-System mit Früh und Spät, das 3-Schicht-System mit Früh, Spät und Nacht, das 4-Schicht-System für den Betrieb rund um die Uhr an sieben Tagen sowie 12-Stunden-Modelle mit Tag- und Nachtlage. Daneben gibt es Dauerschichten mit fester Lage, etwa die Dauernachtschicht, und geteilte Dienste. Welches Modell passt, hängt von der täglichen und wöchentlichen Betriebszeit ab.
Er muss die Arbeitszeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gestalten (§ 6 Abs. 1 ArbZG), die Höchstarbeitszeit und elf Stunden Ruhezeit einhalten, das Schichtsystem in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen, den Betriebsrat nach § 87 BetrVG beteiligen, Nachtarbeitnehmer und ihre Ansprüche erfassen, Schutzregeln für Schwangere und Jugendliche beachten und mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage je Person sicherstellen.
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Schichtarten mit fester Lage, wiederkehrende Vorlagen, Hinweise bei Pausen- und Ruhezeitkonflikten und Tausch mit Freigabe im selben System.
Redaktionell geprüft am 6. Oktober 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können abweichende oder günstigere Regelungen enthalten, insbesondere zu Zulagen, Zuschlägen und Schichtzeiten.